Erklärung zur Barrierefreiheit
1. Geltungsbereich
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte und Dienstleistungen, die ab diesem Datum für Verbraucherinnen und Verbraucher in Verkehr gebracht beziehungsweise erbracht werden (§ 1 BFSG). Erfasst sind unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG).
Unser Kontakt- und Schadenmeldeformular bahnt einen Vertrag über eine Gutachtenleistung elektronisch an. Wir behandeln unser Angebot deshalb als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne des BFSG.
Quelle: gesetze-im-internet.de/bfsg/__1.html (Wortlaut § 1 BFSG, abgerufen am 29.08.2026).
2. Keine Berufung auf die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Barrierefreiheit aus (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Abs. 17 BFSG ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt.
Wir nehmen diese Ausnahme nicht in Anspruch, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall greifen würde. Drei Gründe:
- Die Schwelle ist beim einzelnen Anbieter zu messen, nicht am gesamten Verbund — die Rechtslage dazu ist zu unsicher, um sich darauf zu verlassen.
- Unsere Zielgruppe sind Menschen kurz nach einem Verkehrsunfall — teils verletzt, teils ohne Deutsch als Muttersprache, überwiegend unter Zeitdruck am Telefon oder unterwegs. Genau diese Zielgruppe braucht eine barrierefreie Seite am dringendsten.
- Es entstehen keine relevanten Mehrkosten: Das Designsystem dieser Website zielt ohnehin auf EN 301 549 V3.2.1 / WCAG 2.1 Level AA, freiwillig zusätzlich WCAG 2.2 Level AA.
Quelle: gesetze-im-internet.de/bfsg/__2.html und __3.html (Wortlaut, abgerufen am 29.08.2026).
3. Angestrebter Konformitätsstand
Wir streben die vollständige Konformität mit der harmonisierten Norm EN 301 549 an, die die technischen Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen in der EU festlegt und für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortium verweist.
Maßgeblicher Bezugsrahmen ist die Fassung EN 301 549 V3.2.1, die für Webinhalte auf WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA verweist. Darüber hinaus orientieren wir uns freiwillig an WCAG 2.2 Level AA — das ist ein selbst gesetztes Ziel, keine Anforderung der derzeit harmonisierten Normfassung.
4. Stand der Umsetzung
[ZU ERGÄNZEN: Ergebnis eines Konformitäts-Audits gegen EN 301 549 / WCAG 2.2 AA, sobald die Seite technisch fertiggestellt ist — mit Datum der Prüfung und Angabe, ob vollständige Konformität, teilweise Konformität oder Nichtkonformität vorliegt, jeweils mit Nennung konkreter nicht barrierefreier Inhalte, falls vorhanden.]
5. Wie wir die Anforderungen umsetzen
- Statisches HTML ohne JavaScript-Abhängigkeit für Inhalte, damit Inhalte auch mit Screenreadern, Sprachausgaben und in reduzierten Browserumgebungen zuverlässig zugänglich sind.
- Lokal ausgelieferte Schriften mit klar lesbarer Typografie.
- Strukturierte Überschriftenhierarchie: Jede Seite beantwortet ihre Leitfrage in einer H1, jede H2 ist eine eigenständig verständliche Frage oder Aussage.
- Kein Inhalt, der ausschließlich über Farbe, Bewegung oder Bild vermittelt wird, ohne textliche Entsprechung.
6. Informationen nach § 14 in Verbindung mit Anlage 3 BFSG
Diese Website ermöglicht es, über ein Kontakt- und Schadenmeldeformular einen Gutachtenauftrag anzubahnen, der anschließend von einem Büro des Verbunds ausgeführt wird. Die Nutzung erfolgt über Formularfelder mit sichtbarer Beschriftung, Telefonkontakt und schriftlichen Erläuterungen auf jeder Seite. Die Dienstleistung ist so gestaltet, dass sie ohne Maus, mit Tastatur und mit gängigen Hilfstechnologien bedienbar ist.
Zuständige Marktüberwachungsbehörde: Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen – Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg, mlbf-barrierefrei.de. Die MLBF ist die von den Ländern per Staatsvertrag errichtete zentrale Stelle und bundesweit für Produkte und Dienstleistungen zuständig; eine abweichende Landesstelle für Nordrhein-Westfalen besteht nicht.
Quelle: gesetze-im-internet.de/bfsg/__14.html und Anlage 3 (Wortlaut, abgerufen am 29.08.2026).
7. Feedback und Kontakt für Barrieren
Wenn Sie auf eine Barriere stoßen, die Sie an der Nutzung dieser Website hindert, teilen Sie uns das bitte mit:
Telefon: 02232 941994
E-Mail: info@unfallundjetzt.de
Wir bemühen uns, gemeldete Barrieren zeitnah zu prüfen und, wo möglich, zu beheben.
8. Durchsetzung
Führt eine Meldung nicht zu einer für Sie zufriedenstellenden Lösung, können Sie sich an die unter Ziffer 6 genannte Marktüberwachungsbehörde wenden.
9. Datum
Diese Erklärung wurde am 02.09.2026 erstellt und zuletzt am 02.09.2026 überprüft.